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Besonderheiten bei der Eigentumsfrage

Ausführungen zur rechtlichen Abgrenzung
in Bezug auf die §§ 94 und 95 BGB

Im Verlauf der Grenzlinie HG-PG-1804 auf der Frankenhöhe finden sich Repliken und Nachbildungen von Grenzsteinen, um die Grenzsteinlinie in ihrem Verlauf besser sichtbar zu machen.

Dies sind als sog. "offizielle Repliken" die Steine 1, 3, 6, 16, 37, 42, 62, 67, 94 und 98, sowie als in ihrer Gestaltung innovative Steine (Nachbildungen) die 18, 26 und 35. (Der Originalstein 35 befindet sich am Feldgeschworenendenkmal, wohin er 2014 umgesetzt worden ist.)

Diese Grenzsteine wurden nicht durch das ADBV (zuständig ist Ansbach) eingemessen, stellen also rechtlich keine Grenzsteine dar. Dennoch kam auch hier die Frage nach dem Eigentümer auf. Wir wollen das beleuchten.

Gesetzt wurden die Steine zwischen 2013 und 2015. Hierüber gibt es einen Zeitungsartikel in der Fränkischen Landeszeitung, auf den wir in unserem Pressespiegel  verlinkt haben.

Die ursprünglichen Eigentümer dieser Steine sind diejenigen, die sie bezahlt haben, was je Stein unterschiedlich ist. Das waren Privatpersonen und die umliegenden Gemeinden.

Mit der Setzung des Steins erfolgte eine Verbindung mit dem Grundstück, auf dem sie gesetzt worden sind. Da es sich hier nicht um eine hinzunehmende Duldung der Setzung eines öffentlichen Objekts handelt, ist § 95 BGB (Scheinbestandteil) nicht zutreffend.

Mit der Setzung wird der Stein also gemäß § 94 BGB ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, da der Grundstückseigner der Setzung nicht widersprochen hat und der Eigentümer die Setzung veranlaßt hat. Dies geschah durch schlüssiges Handeln, denn einen Vertrag zu diesem Vorgang gibt es nicht. (Schenkung § 516 BGB)

Durch das schlüssige Handeln der Setzung wird das Eigentum übergeben, das durch die Untätigkeit des Grundstückseigners (also kein Widerspruch gegen die Setzung auf seinem Grund) in sein Eigentum übergeht.

Da es, wie beschrieben, zu diesem Vorgang keine vertraglichen Regelungen gibt, kann der Grundstückseigner, auf dessen Grund der jeweilige Stein steht, gemäß § 903 BGB willfährig damit umgehen, einschließend der Zerstörung des Steins oder dessen Umsetzung.

HG-PG-1804-037 - auf dem Langen First an der in die Gemeindegrenze Schillingsfürst-Buch am Wald mündenden Gemarkungsgrenze zwischen den ehemaligen Gemeinden Hagenau und Gastenfelden.

 

Diese Grenzsteinreplik wurde im Jahr 2015 gesetzt, da der Originalstein nach 1981 in der Gemeinde Weikersheim (Baden-Württemberg) verschollen ist.

 

Der ehemalige Originalstein soll durch einen schillingsfürster Fürsten (vom Hörensagen) an die Gemeinde Weikersheim verschenkt worden sein. Das aber ist rechtsunwirksam, da der Stein im Eigentum des Freistaates Bayern steht.

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