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Die Denkmalschutzbehörden im Land
Baden-Württemberg

Die Denkmalschutzbehörden des Landes Baden-Württemberg sind im Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg unter § 3 geregelt. Dieser lautet:

(1) Denkmalschutzbehörden sind

1.

das Wirtschaftsministerium als oberste Denkmalschutzbehörde,

2.

die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden,

3.

die unteren Baurechtsbehörden als untere Denkmalschutzbehörden,

4.

das Landesamt für Denkmalpflege,

5.

das Landesarchiv als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.

(2) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie über andere wichtige Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.

(3) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 3 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz .

(4) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege nach Absatz 1 Nr. 4. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesamtes für Denkmalpflege abweichen, so hat sie dies der höheren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen. Im Bereich des Archivwesens tritt an die Stelle des Landesamtes für Denkmalpflege das Landesarchiv.

(5) Ist das Land als Eigentümer oder Besitzer betroffen, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Landesbehörde.

(6) Leistet eine Denkmalschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Denkmalschutzbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

Das Landesamt für Denkmalpflege ist das Beratungsorgan für die Denkmalschutzbehörden.

BW-OB-DENKSCHB
Oberste Denkmalschutzbehörde

§ 3/I Nr 1 DSchG-BW

Oberste Denkmalschutzbehörde ist das
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg

Zuständig im Ministerium ist das Referat 56 - Denkmalpflege und Bauberufsrecht.

Höhere Denkmalschutzbehörde

§ 3/I Nr. 2 DSchG-BW bestimmt, daß die Aufgaben der Höheren Denkmalschutzbehörden durch die Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen werden.

Die höheren Denkmalschutzbehörden führen die Aufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden und genehmigen Baumaßnahmen des Bundes und des Landes.

BW-HO-DENKSCHB
BW-UN-DENKSCHB
BW-LAFD
Untere Denkmalschutzbehörde

Gemäß § 3/I Nr 3 DSchG-BW sind die Unteren Baurechtsbehörden mit der Aufgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde betraut.

Sie üben die Aufsicht über die Denkmäler in ihrem Zuständigkeitsbereich aus und sind genehmigungs- und anordnungsbefugt in Bezug auf denkmalschutzrechtliche Fragen.

Landesamt für Denkmalpflege

Das Landesamt für Denkmalpflege des Landes Baden-Württemberg ist gemäß § 3a DSchG-BW zuständig für:

Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gesetzes. Dabei hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,

1.

fachliche Grundlagen und Leitlinien für Methodik und Praxis der Denkmalpflege zu erarbeiten und deren landeseinheitliche Umsetzung sicherzustellen,

2.

die Aufstellung von Denkmalförderprogrammen vorzubereiten und abzuwickeln,

3.

Kulturdenkmale und Gesamtanlagen in Listen zu erfassen, zu dokumentieren und zu erforschen,

4.

Dritte, insbesondere die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, denkmalfachlich zu beraten,

5.

die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und das vom Denkmalschutz umfasste kulturelle Erbe des Landes und die Maßnahmen zu seinem Erhalt in der Öffentlichkeit zu vermitteln,

6.

zentrale Fachbibliotheken, Dokumentationen, Fachdatenbanken sowie sonstige zentrale Dienstleistungen zu unterhalten und

7.

Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zu erteilen, soweit keine Zuständigkeit des Landesarchivs besteht.

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