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Zuständige Behörde im Freistaat Bayern

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Das Eigentum des Freistaates Bayern wird gemäß § 6 Nr 1g StRGVV im Regelfall durch das 

Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

oder dessen nachgeordneten Dienststellen als staatliche Fiskalverwaltung ausgeübt.

Rechtliche Grundlage hierfür ist:
Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV)
vom 28. Januar 2014(GVBl S. 31), BayRS 1102-2-S
(Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 31, BayRS 1102-2-S), die durch Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GVBl. S. 313) geändert worden ist. Auf Grund von Art. 53 und 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642), erlässt die Bayerische Staatsregierung diese Verordnung)

 

Hier wird zum Beispiel in den der Abteilung V/ Referat 56 nachgeordneten Dienstellen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen das Eigentum an diesen wahrgenommen.

Grenzsteine sind beim Ministerium im Bereich der Abteilung VII - Digitalisierung, Vermessung und Breitband angesiedelt.

Es liegt damit nahe, daß die Ämter für Digitalisierung, Vermessung und Breitband die Aufgabe der Ausübung des staatlichen Eigentums an historischen Grenzsteinen übertragen bekommen haben.


Dies wird durch die Auskunft des Landesamtes für Denkmalpflege vom 23.02.2017 so gestützt. Diese lautet (Zitat):

"Hinsichtlich der Wahrnehmung der Eigentumsrechte und –pflichten des Freistaates Bayern ist zuvörderst die bayerische Finanzverwaltung als das Fiskalat ausübende Verwaltung zuständig. Die Bayerische Vermessungsverwaltung sowie das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sind Teil derselben und innerorganisatorisch fach- und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dann aus der Lage des Grenzsteins."

 

Diese Behörde würde alle eigentumsrechtlichen Pflichten und Rechte an den Hoheitssteinen tragen. Insoweit wäre sie u.a. zuständig für

  • die Instandhaltung (Art. 4/I DSchG) der Grenzsteine und den damit verbundenen Kosten,

  • das Antragsrecht in Regreßfällen (§ 823 BGB)

  • das Strafantragsrecht bei Diebstählen (§ 77 StGB)

Aufgrund dieser Ausgangssituation wurde durch HISTORISCHE GRENZE am 29.05.2020 eine  Petition beim Bayerischen Landtag eingereicht, die letztlich am 25.11.2020 im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst erörtert wurde. Mit dieser wurde die Frage der Ausübung des Eigentumsrechts an im staatlichen Eigentum befindlichen Hoheitssteinen geklärt.

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erklärte sich hier zum zuständigen Fachministerium und führte aus, dass grundsätzlich die Unteren Denkmalschutzbehörden bei den Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind. Diese Zuständigkeit ist zusammen mit dem Landesamt für Denkmalpflege auszuüben.

Handelt es sich im Speziellen um Hoheitssteine an einer Landesgrenze dann ist neben dem Landesamt für Denkmalpflege auch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuständig. Steht der Hoheitsstein auf Grund im staatlichen Eigentum, übt die den Grund verwaltende Stelle das Eigentum aus.

Der Schriftsatz kann HIER abgerufen werden.

Auch wenn das Ergebnis der Zuständigkeit angesichts der einführenden Argumentation überraschend ist, kann nun von rechtlich einwandfreien Voraussetzungen ausgegangen werden. Dies erleichtert die Arbeit in der Grenzsteinforschung und beim Denkmalschutz.

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