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Richter

Grenzsteinrecht

Auch das Thema der historischen Hoheitssteine ist in einem rechtlichen Kontext zu sehen. Hier sind u.a. relevant:

  • das Abmarkungsrecht

  • das Denkmalschutzrecht

  • das Bürgerliche Recht (BGB)

  • das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Strafrecht

Die meisten der durch HISTORISCHE GRENZE bearbeiteten historischen Hoheitssteine sind immer "noch im Dienst", also abmarkungsrechtlich gewidmet. Zudem unterliegen sie auch meist dem Denkmalschutz.

Werden historische Hoheitssteine unrechtmäßig von der Grenzlinie genommen oder gar zerstört, dann sind auch sie nicht "rechtsfreier Raum", sondern eben in die bestehende Gesetzeslage eingebettet.

Eine essentielle Frage bei den historischen Hoheitssteinen ist die Eigentumsfrage.

► WEM GEHÖREN DIESE HISTORISCHEN GRENZSTEINE EIGENTLICH?

Hier soll diese und auch andere rechtliche Fragen erläutert werden, um die Rechtsfragen, welche historische Grenzsteine umgeben, für jedermann nachlesbar zu machen.

HINWEIS:
Auf dieser Seite erfolgt keine Rechtsberatung, sondern nur eine Zusammenstellung bestehender Rechtstexte und Urteile. Die hier veröffentlichten Texte erfolgen nach sorgfältiger Aufarbeitung, aber ohne jegliche Gewährleistung. Somit wird auch jegliche Forderung gegen HISTORISCHE GRENZE abgelehnt. 
Für rechtlich verbindliche Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Grundsätzliches...

Die in unserem Angebot aufgeführten Grenzsteine stehen im Regelfall im Eigentum des Bundeslandes, auf dessen Territorium sie heute stehen. Der Einzelfall ist aber dennoch stets zu prüfen.


Sie sind archivalisch belegt und gemäß des Denkmalschutzrechts in der Regel als sog. Kleindenkmäler zu sehen.

Seit 1900 gilt auf dem Boden des Deutschen Reiches, heute der Bundesrepublik Deutschland, das Bürgerliche Gesetzbuch, das die Eigentumsfragen regelt. Demzufolge ist seit diesem Zeitpunkt auch das Strafrecht zutreffend, da die hier anzuwendenden Strafvorschriften, wenn auch in unterschiedlichen Gesetzeswerken, bis heute in ihrer Substanz keine Veränderung gefunden haben.

Das Entfernen oder Umsetzen eines historischen Grenzsteins ist nur und ausschließlich nach Genehmigung durch den Eigentümer möglich, alles andere ist eine verbotene Eigenmacht, die strafrechtlich abzuprüfen wäre.

Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung und Vorschriften aus dem Vermessungs- und Denkmalschutzrecht können hier einschlägig sein und empfindliche Strafen/ Bußgelder zur Folge haben, bis hin zur Haftstrafe.

Im Rahmen unserer Recherchen sind wir an vielen Grenzsteinlinien auf solche Situationen gestoßen, wo Steine fehlen, weil sie einfach entnommen wurden, teils um im Garten dekorativ zu wirken oder auch von offiziellen Stellen zu Ausstellungszwecken. In einigen Fällen wurde offensichtlich staatliches Eigentum ohne Wissen des Eigentümers verschenkt und ist nun verschollen.

Im Urteil des StrafOLG Frankfurt/ Main wird das Eigentumsrecht an historischen Hoheitssteinen beschrieben und die Thematik des "unwesentlichen Bestandteils" eines Grundstücks gemäß § 95 BGB.

Grenzsteine sind ein solch unwesentlicher Bestandteil, weil die Einbringung des Grenzsteins durch den Grundstücksinhaber erduldet werden muss, um den hoheitlichen Zweck der Grenzmarkierung umsetzen zu können. Die Wegnahme eines solchen Grenzsteins, um ihn bei sich im Garten aufzustellen oder in ein Lapidarium zu bringen ist regelmäßig eine Unterschlagung gem. § 246 StGB. Hierbei ist es unerheblich, ob der Grenzstein noch an der Grenze steht oder liegend ist, bzw. die Grenze in ihrer ursprünglichen Form noch besteht.

RECHT_GRUNDSATZ

Der versinkende Stein...

Historische Hoheitssteine wurden nicht selten repräsentativ gestaltet. Damit haben sie ein erhebliches Gewicht.

Sie stehen entlang der Grenze auch in feuchtem Terrain oder einem lockeren Boden, in den sie dann im Lauf der Zeit sukzessive versinken.

Nach Art. 9 AbmG (Bayern) müssen die Grenzanrainer dafür Sorge tragen, dass die Grenzmarkierung sichtbar bleibt. Da historische Hoheitssteine meist noch bestehende Grenzen markieren, also gewidmet sind, trifft diese Rechtsvorschrift zu. Grenzanrainer sind hier nicht nur die privaten Grundstücksbesitzer, sondern auch die Gebietskörperschaften, deren Grenze durch diesen Stein markiert wird.

Über Art. 4 BayDSchG (Bayern) sind Baudenkmäler (so werden Grenzsteine eingestuft) in ihrem Bestand zu schützen. Hier ist das Versinken durchaus mit zu subsummieren. Ein versunkener Stein ist dem Zugriff entzogen und dessen Existenz damit nicht mehr greifbar.

Zuständig sind in diesem Fall (Abmarkungsrecht) die privaten Grundstücksanrainer, wie die angrenzenden Gebietskörperschaften, soweit diese in dem betroffenen Grenzstein eine für ihre Grenze gültige Markung haben.

Im Bereich des Denkmalschutzes sind alle öffentlichen Stellen über den Art. 141/II BV zuständig und damit in der Pflicht. Grundstückseigentümer, auf deren Grund solche Grenzsteine stehen, können an den Kosten beteiligt werden.

RECHT_SteinVersink

Der zerstörte Stein...

Bei zerstörten Grenzsteinen liegt die Handlungsverpflichtung zunächst beim Eigentümer. Im Fall von historischen Hoheitssteinen ist dies i.d.R. der Staat (also das Bundesland auf dessen Territorium der Stein ursprünglich gesetzt worden ist).

Der Eigentümer ist nach Art . 4 BayDSchG zur Instandhaltung verpflichtet. Erfolgt die Reparatur durch private Initiativen, wie das immer wieder vorkommt (sonst wäre der Bestand an historischen Hoheitssteinen noch mehr dezimiert), ist zu beachten, dass dies streng betrachtet eine verbotene Eigenmacht ist, da hier in fremdes Eigentum eingegriffen wird.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, K.4-K51520/0 vom 23.10.2020, wird die Instandhaltung durch den Freistaat Bayern aber abgelehnt. Er sieht hier keine Zerstörung des Denkmals und seiner Denkmaleigenschaft.

Im Falle einer fremdverschuldeten Beschädigung/ Zerstörung, z.B. eines Unfalls, ist der Eigentümer gefordert, der die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ersatzpflichtigen geltend machen muss. Hier werden im Freistaat Bayern die Unteren Denkmalschutzbehörden für zuständig erklärt.

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RECHT_SteinZerstört

Der Stein am/ im Garten...

Historische Grenzsteine sind ein beliebtes Dekorationsobjekt, was man immer wieder live sehen kann.

Für den Kauf/ Verwendung eines solchen Steins stehen grundsätzlich immer die Tatvorwürfe des Diebstahls, Verstoßes gegen das Denkmalschutzrecht oder das Abmarkungsrecht im Raum. 

Auch wenn ein solcher Stein durch einen Händler verkauft wird, ist es ratsam sich Herkunft und den Eigentumserwerb lückenlos nachweisen zu lassen. Bei der Aus- oder Einfuhr von historischen Grenzsteinen sind zudem noch gesonderte denkmalschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.

Die historischen Hoheitssteine stehen i.d.R. in staatlichem Eigentum, so dass man hier sehr schnell in rechtliche Problemstellungen, bis hin zur Inhaftierung, kommen kann.

Für den hier abgebildeten Landhegestein aus dem Jahr 1617 gilt grundsätzlich das Eigentum des Staates, hier des Freistaates Bayern, was dieser von der Denkmaleigenschaft abhängig macht, wenn ein solcher Stein am historischen Setzungsort seine grenzmarkierende Bestimmung verloren hat.

In diesem Fall wird die Frage des Eigentums durch die Untere Denkmalschutzbehörde zu klären sein...

RECHT_SteinGarten

Die Umsetzung ins Lapidarium

Lapidarien existieren zu Hauf. Seien es private oder öffentlich-rechtliche. Vom Feldgeschworenendenkmal bis hin zu Ausstellungen, überall finden wir die steinernen Zeugen der Vergangenheit.

Wird ein Stein umgesetzt, dann hat zunächst der Eigentümer sein Einverständnis zu geben, das ist i.d.R. der Staat. Weiter zu prüfen ist dann, ob der Stein vermessungsrechtlich gewidmet ist. Hier ist die Genehmigung und Entwidmung durch das Vermessungsamt vorzunehmen. Letztlich steht dann noch die Frage des Denkmalschutzes im Raum, was nicht zwingend heißt, dass der Stein in der Denkmalschutzliste eingetragen sein muss.

Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(vgl Art 1 DSchG)

Damit ist die Untere Denkmalschutzbehörde in die Maßnahme mit einzubinden.

Das Nichtbefolgen dieser Regelungen kann empfindliche Strafen, bis hin zur Haftstrafe nach sich ziehen.

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RECHT_Lapidrium
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